Jugendschutz

Jugendschutz auf der Michelsmess

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt die Aufenhaltsbestimmungen von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit (dazu zählt der Besuch von Volksfesten, auch wenn diese nicht eigens erwähnt sind). Grundsätzlich ist es Sache der Personensorgeberechtigten (Eltern), wie lange Minderjährige außer Haus bleiben dürfen. Das JuSchG beschränkt nur die Anwesenheit an bestimmten Orten. Dies bedeutet anders ausgedrückt, dass der Volksfestplatz an sich eine öffentliche Fläche (wie eine Straße) ist, für die es keine speziellen Regelungen im JuSchG gibt. Das Festzelt dagegen zählt zu den Gaststätten. Für dieses und die anderen Verkaufstellen alkoholischer Getränke gibt es im JuSchG folgende Beschränkungen:

Der Aufenthalt darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet. Sie dürfen alleine in das Festzelt wenn sie in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr dort lediglich eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche ab 16 Jahre dürfen sich in der Zeit von 5 Uhr bis 24 Uhr ohne Begleitung einer personenberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person im Festzelt aufhalten. (§4 Abs. 1 JuSchG)

Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. (§9 Abs. 1 Satz 1 JuSchG)

Andere alkoholische Getränke (z.B. Bier) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren  nicht abgegeben werden. (§9 Abs. 1 Satz 2 JuSchG) Ausnahme hiervon ist, wenn die Jugendlichen unter 16 Jahren von einer personenberechtigten Person (Eltern) begleitet werden. (§9 Abs. 2 JuSchG)

Für die Einhaltung des Jugendschutzes im Festzelt und an den anderen Verkaufstellen alkoholischer Getränke sind alleine die Gewerbetreibenden und nicht die Stadtverwaltung Miltenberg zuständig.

Es gibt keine Pflicht für einen Veranstalter oder Gewerbetreibenden, einen Erziehungsauftrag entgegenzunehmen. Der Erziehungsauftrag dient vielmehr dazu, dass Jugendliche nachweisen können, dass sie sich mit Einverständnis der Eltern im Festzelt aufhalten. Der Erziehungsauftrag ist von den Jugendlichen mitzuführen.  Veranstalter oder Gewerbetreibende können einen Erziehungsauftrag verlangen, um sich abzusichern, aber die Pflicht, einen Erziehungsauftrag entgegenzunehmen, gibt es nicht!

Weitere Informationen und Bestimmungen sowie das komplette Jugendschutzgesetz können sie bei nachfolgenden Links herunterladen.

Jugendschutz auf Volksfesten
Jugendschutzgesetz

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