Messeverordnung

Verordnung der Stadt Miltenberg über die Michaelismesse

(Michaelismesseverordnung)

Die Stadt Miltenberg erlässt aufgrund der Art. 19 Absatz 7 Nr. 2 und Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) folgende Verordnung:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung

(1) Die Verordnung regelt die Michaelismesse auf dem Messegelände der Stadt Miltenberg während der Veranstaltungszeit (§ 2) sowie der Öffnungszeiten (§3).

(2) Der räumliche Geltungsbereich richtet sich nach dem jeweils aktuellen Festsetzungsbescheid nach § 69 Gewerbeordnung. Eine Abschrift dieser Festsetzung sowie ein Plan, auf dem mit durchgezogenen roten Linie der Geltungsbereich umgrenzt ist, ist beigefügt und Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Veranstaltungszeit

(1) Die Veranstaltungszeit ist der Zeitraum, in dem die Michaelismesse stattfindet.

(2) Als Veranstaltungszeit richtet sich nach dem jeweils aktuellen Festsetzungsbescheid nach § 69 Gewerbeordnung.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten sind die Zeiten, in denen auf dem Messegelände der Festbetrieb zulässig ist.

(2) Die Öffnungszeiten richten sich nach dem jeweils aktuellen Festsetzungsbescheid nach § 69 Gewerbeordnung.

§ 4 Verhalten auf dem Messegelände

(1) Während der Veranstaltungszeit hat sich jede Person auf dem Messegelände so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)Es ist insbesondere untersagt:

  1. Flaschen und Gläser, insbesondere aber Bierkrüge und Weizenbiergläser vom Festzelt, dem Weinzelt oder sonstigen Schankstätten in das übrige Messegelände mitzunehmen;
  2. Tiere ohne Erlaubnis der Stadt Miltenberg mitzuführen (außer Behindertenbegleithunde);
  3. bauliche Anlagen aller Art, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
  4. außerhalb der Toiletten Notdurft zu verrichten;
  5. zu betteln;
  6. Waffen, insbesondere Schuss-, Hieb-, Stoß-, Stich- oder Reizstoffwaffen, mitzuführen;
  7. Gegenstände, Reizstoffe sowie sonstige Stoffe mit ätzender oder färbender Wirkung mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. Dazu zählen unter anderem: pyrotechnische Gegenstände, Klappmesser mit einer Klinge über 8,5 cm, feststehende Messer, Spring- oder Fallmesser, Schleudern, Baseballschläger, Stöcke, Ketten, Latten, Eisenstangen, Blasrohre,
  8. Rucksäcke und Taschen mit einem Fassungsvermögen von mehr als drei Litern mitzuführen. Die Stadt  Miltenberg oder die Polizei kann in begründeten Fällen, insbesondere für den Transport erforderlicher medizinischer Geräte und Arzneimittel, Ausnahmen vom vorgenannten Verbot zulassen,
  9. Fluggeräte jeglicher Art auf und über dem Messegelände zu betreiben.
  10. rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten, Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial mitzuführen.

(3) Außerhalb der vom Veranstalter zugewiesenen Standflächen ist der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher oder freiberuflicher Leistungen, das Aufsuchen von Bestellung auf gewerbliche oder freiberufliche Leistungen und die Veranstaltung von Vergnügungen verboten. Dies gilt auch für nicht gewerbsmäßige Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen oder sonstige unterhaltende Vorstellungen.

(4) Außerhalb der vom Veranstalter zugewiesenen Standflächen ist es ferner untersagt Handzettel und andere Werbemitteln zu verteilen.

(5) Personen, die nicht Angehörige von Schaustellerbetrieben sind, oder nicht im Auftrag der Stadt Miltenberg handeln, dürfen sich nicht hinter Schaustellerbetrieben oder im Bereich der Wohnungen und der Schaustellerfahrzeuge aufhalten.

(6) Jeweils 30 Minuten nach dem jeweiligen Betriebsende ist Personen, die sich nicht im Auftrag des Veranstalters oder von Schaustellern auf dem Messegelände aufhalten, der Aufenthalt auf dem Messegelände bzw. dem geschlossenen Teilbereich des Messegeländes untersagt.

§ 5 Fahrzeugverkehr auf dem Messegelände

(1) Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist auf dem gesamten Michaelismessegelände das Benutzen von Fahrzeugen aller Art, auch das Fahren mit Fahrrädern, Rollbrettern (Skateboards) oder Rollschuhen (z.B. Inline-Skates) verboten.

(2) Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle und Kinderwagen.

(3) Fahrzeugen, die zur Warenlieferung dienen oder zur Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden, kann auf Antrag die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt werden, entgegen § 5 Abs. 1 das Messegelände zu befahren.

(4) Auf dem Messegelände darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

(5) Der Aufenthalt von Fahrzeugen auf dem Messegelände ist auf die zum Auf- und Abladen oder zur Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit zu beschränken. Fahrzeuge, die über diese Zeit hinaus abgestellt bleiben oder offensichtlich zu einem anderen Zweck Verwendung finden, können auf Kosten und Gefahr des Halters abgeschleppt werden. Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Transportanhänger, Wohnwagen und sonstige Fahrzeuge dürfen auf dem Messegelände nur auf den von der Stadt Miltenberg zugewiesenen Stellflächen abgestellt werden.

§ 6 Anordnungen für den Einzelfall

Die Stadt Miltenberg oder die Polizei kann während der Veranstaltungszeit zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum und Besitz oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

§ 7 Platzverweis, Betretungsverbot, Taschenkontrollen, Videoüberwachung

(1) Die Stadt Miltenberg oder die Polizei kann während der Veranstaltungszeit eine Person unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend vom Messegelände verweisen oder dieser vorübergehend das Betreten des Festplatzes verbieten: wenn diese den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere einer Anordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt; wenn diese im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Behandlung begeht; wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.  
(2) Der Platzverweis gilt grundsätzlich für den Tag, an dem er ausgesprochen wurde. Das Betretungsverbot kann sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.

(3) Die Stadt Miltenberg oder die Polizei können zur Durchsetzung der Verhaltensregeln gem. § 4 dieser Verordnung Personen- und Taschenkontrollen durchführen
(4) Zur Gewährleistung der Veranstaltungssicherheit kann das Messegelände videoüberwacht werden. Die Bildübertragung steht zu diesem Zweck der Stadt Miltenberg und der Polizei zur Verfügung. Eine Datenspeicherung erfolgt nicht.

§ 8 Meldung von Unfällen

Jeder Unfall mit Personenschaden, der sich während der Veranstaltungszeit in einem Betrieb ereignet, ist durch den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter unverzüglich der Polizei oder der Messeleitung zu melden.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 und Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. die in § 3 Abs. 2 genannten Öffnungszeiten nicht einhält.

2. entgegen § 4 Abs. 1 auf dem Messegelände andere schädigt, gefährdet, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, oder den in § 4 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Messegelände zuwiderhandelt,

3. entgegen § 4 Abs. 3 auf dem Messegelände außerhalb der vom Veranstalter zugewiesenen Standflächen Waren verkauft, Speisen oder Getränke abgibt, gewerbliche oder freiberufliche Leistungen anbietet, Bestellungen auf gewerbliche oder freiberufliche Leistungen aufsucht, Vergnügungen veranstaltet oder nicht gewerbsmäßig Schaustellungen, Musikaufführungen oder sonstige Vorstellungen darbietet,

4. entgegen § 4 Abs. 4 außerhalb der vom Veranstalter zugewiesenen Standflächen Handzettel und andere Werbemittel verteilt.

5. entgegen § 4 Abs. 5 sich auf dem Messegelände unberechtigt hinter Schaustellerbetrieben oder im Bereich der Wohnwagen und Schaustellerfahrzeuge aufhält,

6. entgegen § 4 Abs. 6 sich auf dem Messegelände unberechtigt aufhält,

7. entgegen § 5 Abs. 1 und 3 sich auf dem Messegelände mit einem Fahrzeuge aufhält oder mit einem Fahrrad, Rollbrettern oder Rollschuhen fährt.

8. entgegen § 5 Abs. 4 auf dem Messegelände schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt,

9. entgegen § 5 Abs. 5 ein Fahrzeug über die zum Auf- oder Abladen oder zur Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit hinaus auf dem Messegelände abstellt,

10. entgegen § 5 Abs. 6 Kraftfahrzeuge verbotswidrig parkt,

11. entgegen § 8 Unfälle mit Personenschäden nicht unverzüglich der Polizei oder der Messeleitung meldet.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Buchstabe e) und f) bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 2, und 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 oder § 7 zuwiderhandelt.

(4) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Messeverordnung vom 02.06.2002 aufgehoben.

.et_pb_countdown_timer .section.seconds, .et_pb_countdown_timer .sep { display:none; }